§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Aventux GmbH, vertreten durch Tobias Pöschl, Ringstraße 4, 35753 Greifenstein, +49 6478 1330, E-Mail-Adresse: kontakt@aventux.com im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB oder als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Gegenstand des Auftrages kann sowohl das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) als auch das Erreichen eines bestimmten Werkes (Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden oder der Auftraggeber das Werk abgenommen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Der Auftragnehmer erbringt individuelle Softwareentwicklung, einschließlich der Erstellung von Plugins, Schnittstellen und Konnektoren, die speziell auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind. Diese Softwareentwicklungen werden nach den Anforderungen des Auftraggebers konzipiert, programmiert, getestet und implementiert.
(2) Der Auftragnehmer führt Shop-Migrationen durch, bei denen bestehende E-Commerce-Plattformen des Auftraggebers auf neue, moderne Systeme migriert werden. Dies umfasst die Übertragung von Daten, die Anpassung von Funktionalitäten und die Integration in die bestehende IT-Infrastruktur des Auftraggebers. Die Integration hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten ab. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, Fehler oder Probleme, die durch unzureichende oder fehlerhafte Daten des Auftraggebers entstehen.
(3) Im Rahmen der ERP-Integration bietet der Auftragnehmer die Anbindung und Integration von Enterprise-Resource-Planning-Systemen in die E-Commerce-Plattformen des Auftraggebers an. Dies umfasst die Analyse der bestehenden Systeme, die Entwicklung von Schnittstellen und die Implementierung der ERP-Software in die Geschäftsprozesse des Auftraggebers.
(4) Der Auftragnehmer stellt Beratungsleistungen zur Verfügung, die sich auf die Optimierung der E-Commerce-Strategien des Auftraggebers, die Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit, die Steigerung der Conversion-Raten sowie auf technologische Entwicklungen und Trends im E-Commerce-Markt beziehen. Diese Beratungsleistungen können sowohl in Form von Workshops, Schulungen als auch durch individuelle Beratungsgespräche erbracht werden.
(5) Die laufenden Wartungs- und Supportverträge des Auftragnehmers beinhalten die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der entwickelten Softwarelösungen, die Fehlerbehebung, die Durchführung von Sicherheitsupdates sowie die technische Unterstützung des Auftraggebers bei auftretenden Problemen. Der Auftragnehmer wartet und unterstützt die Softwarelösungen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Softwarelösungen an aktuelle technische Anforderungen anzupassen oder deren reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten, sofern dies über die vereinbarten Leistungen hinausgeht. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich für notwendige Updates (z. B. Major-Versionsupdates), die vom Auftraggeber nicht beauftragt oder freigegeben wurden. Die Haftung des Auftragnehmers für die Wartung und den Support der Softwarelösungen beschränkt sich auf die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Eine darüber hinausgehende Erfolgsgarantie wird nicht übernommen.
(6) Im Rahmen der Hostingverträge übernimmt der Auftragnehmer das Hosting der entwickelten Softwarelösungen auf eigenen oder fremden Servern. Dies umfasst die Bereitstellung der notwendigen Serverkapazitäten, die Sicherstellung der Verfügbarkeit und Performance der gehosteten Anwendungen sowie die regelmäßige Sicherung und Wiederherstellung der Daten. Der Auftragnehmer garantiert eine durchschnittliche jährliche Verfügbarkeit der gehosteten Anwendungen von 99,5 %. Ausgenommen hiervon sind geplante Wartungsfenster, die im Voraus angekündigt werden, sowie Zeiten höherer Gewalt und andere unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Der Auftragnehmer haftet für die Bereitstellung und den Betrieb der Serverinfrastruktur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen. Bei Einsatz von Drittanbieter-Infrastruktur übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Ausfälle oder Leistungseinschränkungen, die durch den Drittanbieter verursacht werden. Der Auftragnehmer wird jedoch alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Funktion der gehosteten Anwendungen sicherzustellen und im Falle von Problemen beim Drittanbieter unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Im Falle von Datenverlust oder anderen Schäden, die durch Ausfälle oder Leistungseinschränkungen der Drittanbieter-Infrastruktur entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, soweit er die vertraglich vereinbarten Maßnahmen zur Sicherung und Wiederherstellung der Daten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.
(7) Die konkreten Leistungsumfänge und die jeweiligen Durchführungszeiträume werden individuell mit dem Auftraggeber in einem separaten Vertrag oder in einem Leistungsnachweis festgelegt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
(8) Änderungen oder Erweiterungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen (Change Requests) können vom Auftraggeber schriftlich beim Auftragnehmer beantragt werden. Der Auftragnehmer wird den Change Request prüfen und dem Auftraggeber ein Angebot über die zusätzlichen Kosten und den erforderlichen Zeitaufwand unterbreiten. Erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und einer entsprechenden Anpassung des Vertrags oder Leistungsnachweises wird der Change Request verbindlich und die zusätzlichen Leistungen werden vom Auftragnehmer erbracht. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen sind maximal drei Korrektur- bzw. Designrunden inkludiert, in denen der Auftraggeber Änderungswünsche und Anpassungen an den erbrachten Leistungen äußern kann. Jede Korrektur- bzw. Designrunde umfasst eine schriftliche Rückmeldung des Auftraggebers zu den vorgenommenen Änderungen und die daraufhin durch den Auftragnehmer durchgeführten Anpassungen. Weitergehende Änderungswünsche, die über die inkludierten drei Korrektur- bzw. Designrunden hinausgehen, sind gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber ein Angebot über die zusätzlichen Kosten und den erforderlichen Zeitaufwand für weitere Korrektur- bzw. Designrunden unterbreiten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Umsetzung von Change Requests abzulehnen, wenn diese technisch nicht realisierbar sind oder die ordnungsgemäße Erfüllung der ursprünglich vereinbarten Leistungen unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. In solchen Fällen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und gegebenenfalls alternative Lösungsvorschläge unterbreiten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Stand der Korrektur- bzw. Designrunden und die verbleibende Anzahl der inkludierten Korrektur- bzw. Designrunden informieren. Eine Haftung des Auftragnehmers für die Nichteinhaltung von Zeitplänen aufgrund weitergehender Änderungswünsche des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für alle daraus resultierenden Verzögerungen und eventuelle Mehrkosten.
(9) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Einzelvereinbarung zugesagt sind, werden nicht geschuldet. Dies gilt auch, wenn eingesetzte Templates, Plugins oder Systeme weitergehende Funktionen ermöglichen. Der Erwerb von Lizenzen, Plugins und Drittsoftware erfolgt durch den Auftraggeber auf eigene Rechnung.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienst- oder Werkleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann persönlich, per E-Mail, per Kontaktformular oder über die Website des Auftragnehmers zustande kommen.
(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.
(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienst- oder Werkvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienst- oder Werkleistung entstandenen Leistungen erhalten.
(5) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
(6) Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringende Dienstleistungen sein.
§ 4 Inhalt und Durchführung des Vertrages
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann bei Dienstleistungen nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
(2) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Auftraggeber abzunehmen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Werkleistung schriftlich die Fertigstellung anzeigen und zur Abnahme auffordern. Der Auftraggeber hat die Werkleistung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung zu prüfen und schriftlich die Abnahme zu erklären oder etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber auf das Abnahmeangebot binnen 14 Tagen nicht reagiert oder die Abnahme ohne sachlichen Grund verweigert. Die vorbehaltlose Zahlung einer (Teil-)Rechnung durch den Auftraggeber gilt als Abnahme der betreffenden (Teil-)Leistung. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienst- oder Werkleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.
(4) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienst- oder Werkleistung zu machen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung oder Werkleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung oder Werkleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung oder Werkleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhalts besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhalts eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
(7) Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung oder Werkleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen, die Durchführung der Dienstleistung oder Werkleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.
(8) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
(9) Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
(10) Vereinbarte Zeitpläne dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine verbindlichen Fristen dar. Die tatsächliche Fertigstellung der vereinbarten Leistungen hängt maßgeblich von der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung des Auftraggebers ab. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Zeitpläne entsprechend zu verlängern, wenn die Mitwirkung des Auftraggebers nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Verzögerungen und die angepassten Zeitpläne unverzüglich informieren. Eine Haftung des Auftragnehmers für die Nichteinhaltung von Zeitplänen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für alle daraus resultierenden Verzögerungen und eventuelle Mehrkosten.
(11) Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- oder Werkleistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- und Werkleistungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Unterlagen, Inhalte und Daten (wie Texte, Bilder, Produktdaten) sowie gegebenenfalls Zugangsberechtigungen.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass sämtliche bereitgestellten Inhalte und Daten frei von Rechten Dritter sind und keine Urheber-, Nutzungs- oder Persönlichkeitsrechte verletzen.
(3) Sollte es erforderlich sein, dass bestimmte Vorarbeiten durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abzuschließen, sodass die Arbeiten des Auftragnehmers ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über den Abschluss solcher Vorarbeiten.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. In solchen Fällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, zusätzliche Kosten, die durch die Verzögerungen oder den Mehraufwand entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
(5) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Erbringung der Leistungen behindern oder verzögern könnten. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse oder Änderungen in der Arbeitsumgebung.
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verhindert dies die Durchführung der Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
(7) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Verletzung von Urheber-, Nutzungs- oder Persönlichkeitsrechten durch die bereitgestellten Inhalte und Daten geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte und Daten besteht nicht. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Inhalte und Daten auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen.
(8) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftragnehmer durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder durch die Bereitstellung von rechtswidrigen oder fehlerhaften Inhalten und Daten entstehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung der vereinbarten Leistungen auszusetzen, bis der Auftraggeber die erforderlichen Inhalte und Daten ordnungsgemäß bereitgestellt hat. Eventuelle daraus resultierende Verzögerungen und Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
§ 6 Zahlung
(1) Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung oder Abnahme der erbrachten Werkleistungen mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung, sofern nichts anders vereinbart wurde.
(2) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen kann in Form von Stundensätzen, Festpreisen oder monatlichen Pauschalen erfolgen, wie im jeweiligen Vertrag oder Angebot vereinbart.
(3) Der Auftraggeber kann Stundenkontingente im Voraus erwerben, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen verwendet werden. Die Höhe des Stundenkontingents und der Preis für das jeweilige Paket werden im Vertrag festgelegt. Das erworbene Stundenkontingent wird auf einem Guthabenkonto des Auftraggebers gutgeschrieben und kann für die in Anspruch genommenen Leistungen verwendet werden. Der Auftragnehmer führt über die geleisteten Stunden und das verbleibende Guthaben Buch und stellt dem Auftraggeber regelmäßig eine Übersicht zur Verfügung. Restguthaben aus vorausbezahlten Stundenpaketen werden nicht ausgezahlt. Stattdessen wird das verbleibende Guthaben ausschließlich mit künftigen Leistungen verrechnet. Dies gilt auch im Fall der Kündigung des Vertrags. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Restguthabens.
(4) Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Nettopreise ohne Umsatzsteuer aufgeführt.
(5) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Leistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.
(6) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(7) Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über eine geplante Preiserhöhung mindestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich informieren. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung zu kündigen.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 7 sind darauf nicht anwendbar.
(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages muss spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.
(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen.
(6) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 8 Schutzrechte
(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienst- oder Werkleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
(2) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
(3) Die geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.
(4) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem individuell erstellten Code ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht, den Code für eigene Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu verbreiten.
(5) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstiger Schutzrechte an wiederverwendbaren Basiskomponenten, Bibliotheken und Know-how, die im Rahmen der Erstellung des Codes verwendet wurden oder entstehen. Diese Komponenten, Bibliotheken und das Know-how dürfen vom Auftraggeber nur im Rahmen der Nutzung des individuell erstellten Codes verwendet werden und nicht unabhängig davon genutzt, vervielfältigt, verbreitet oder bearbeitet werden.
(6) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(7) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den individuell erstellten Code, einschließlich der wiederverwendbaren Basiskomponenten, Bibliotheken und des Know-hows, für eigene Zwecke weiterzuverwenden und weiterzuentwickeln.
(8) Der Auftragnehmer garantiert, dass der individuell erstellte Code frei von Rechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber beeinträchtigen könnten. Sollte der Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten informiert werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen freistellen und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Auftraggeber schadlos zu halten.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei jeder Nutzung des individuell erstellten Codes auf die Urheberrechte des Auftragnehmers hinzuweisen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
(10) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung des individuell erstellten Codes resultieren, es sei denn, diese Schäden sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
- a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
- b) der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
- c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Ein bestimmter Erfolg wird jedoch nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk frei von Sachmängeln ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(3) Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich nach Abnahme auf etwaige Mängel zu überprüfen und diese dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
(4) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beheben oder ein neues Werk zu erstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt unabhängig vom Verschuldensgrad.
(6) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird.
(7) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(8) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(9) Im Falle von Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
(10) Bei Arbeiten in Live-Shopsystemen, Datenbanken und ERP-Systemen des Auftraggebers ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, insbesondere für Umsatzausfälle oder Datenverlust, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig und ordnungsgemäß Datensicherungen durchzuführen.
(11) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Mängel, die auf Updates von Drittsoftware, wie Shopware- oder JTL-Updates, auf Fremd-Plugins oder auf Leistungen von Hosting-Providern zurückzuführen sind. Die Verantwortung für die Kompatibilität und Funktionalität solcher Drittsoftware liegt beim Auftraggeber.
(12) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 11 KI-gestützte Leistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen seiner Leistungen auch KI-gestützte Leistungen, wie z.B. Voice-Agents und AI-Automatisierungen. Diese Leistungen basieren auf künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen und werden nach den individuellen Anforderungen des Auftraggebers entwickelt und implementiert.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die KI-generierten Inhalte und Automatisierungen mit der gebotenen Sorgfalt erstellt und implementiert werden. Aufgrund der Natur von KI-Systemen kann jedoch keine absolute Fehlerfreiheit oder eine bestimmte Genauigkeit der KI-generierten Inhalte garantiert werden. Der Auftraggeber erkennt an, dass KI-Systeme probabilistische Modelle sind und daher Fehler oder Abweichungen auftreten können.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Fehler oder Ungenauigkeiten in den KI-generierten Inhalten oder durch Fehlfunktionen der AI-Automatisierungen entstehen, es sei denn, diese sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der KI generierten Inhalte und Automatisierungen regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den Anforderungen und Erwartungen entsprechen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtliche und inhaltliche Überprüfung und Freigabe der KI-generierten Inhalte vor deren Nutzung.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit der KI-gestützten Leistungen. Insbesondere kann es durch technische Störungen, Wartungsarbeiten oder externe Faktoren zu vorübergehenden Ausfällen oder Einschränkungen der Verfügbarkeit kommen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, solche Ausfälle oder Einschränkungen so gering wie möglich zu halten und den Auftraggeber rechtzeitig über geplante Wartungsarbeiten zu informieren.
(6) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Nutzung oder Weiterverarbeitung der KI-generierten Inhalte oder Automatisierungen geltend gemacht werden, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
§ 11 Referenznennung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber durchgeführten Projekte in seiner öffentlichen Referenzliste sowie in Marketingmaterialien zu nennen. Dies umfasst insbesondere die Erwähnung des Projekts auf der Webseite des Auftragnehmers, in Präsentationen, Broschüren, Social-Media-Kanälen und anderen Werbemitteln.
(2) Der Auftraggeber kann der Nennung seines Projekts in der öffentlichen Referenzliste oder in Marketingmaterialien im Einzelfall widersprechen. Ein solcher Widerspruch ist schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären und bedarf keiner Begründung.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle eines Widerspruchs durch den Auftraggeber, das betreffende Projekt unverzüglich aus der öffentlichen Referenzliste und den Marketingmaterialien zu entfernen und nicht weiter zu nutzen.
(4) Die Berechtigung zur Referenznennung erstreckt sich ausschließlich auf die Projektdaten und -informationen, die öffentlich zugänglich sind oder vom Auftraggeber zur Veröffentlichung freigegeben wurden. Vertrauliche Informationen und Daten, die nicht zur Veröffentlichung freigegeben wurden, sind hiervon ausgenommen.
(5) Der Auftragnehmer wird bei der Nennung von Kundenprojekten stets darauf achten, dass die Informationen korrekt und vollständig sind und keine irreführenden Angaben gemacht werden. Zudem verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Rechte Dritter zu wahren und keine Inhalte zu verwenden, die gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
(4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers unter folgendem Link: https://aventux.com/datenschutz/
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des jeweiligen Vertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB oder des Vertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.